Selbstanzeige und steuerliche Berichtigung
Ein Kunstwerk, nur für Sie!
Bei strafbefreienden Selbstanzeigen hat man nur einen Versuch. Dieser sollte sitzen.
In den letzten 10 Jahren wurde die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO abzugeben, weiter und weiter gesetzlich eingeschränkt. Wegen Sperrwirkungen und Zahlungsauflagen des § 398a AO wurde der Unterschied zu einer bloßen steuerlichen Berichtigung nach § 153 AO immer wichtiger.
Wer früher eine falsche Steuererklärung berichtigen wollte, konnte relativ formlos dem Finanzamt den zutreffenden Sachverhalt mitteilen, was regelmäßig als strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet wurde. Im Zuge der Schweiz-Anleger-Fälle hat der Gesetzgeber die Selbstanzeigevorschrift nach und nach eingeschränkt, so dass heute jede Selbstanzeige ein „kleines Kunstwerk“ darstellt. Gerade wegen dieser vor allem in Unternehmen beschränkten Anwendbarkeit, ist die Abgrenzung zur bloßen Berichtigungserklärung - ohne all diese Hürden - nach § 153 AO von grundsätzlicher Bedeutung. Der Gesetzgeber hat hier einen Anwendungsdschungel geschaffen – Wir führen Sie sicher hindurch.